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Beitragsordnung

Präambel

Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

§1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§2 Beitragspflicht

Jedes Vereinsmitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind beitragsfrei.

§3 Höhe der Beiträge

(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:

Beitrags KlasseMitgliedsformBeitragshöhe pro Monat
1.Betreutes Training mit SensoPro (1 x pro Woche)22,50 Euro
2.Betreutes Training mit SensoPro, inkl. Dusche (1 x pro Woche)24,50 Euro
3.Betreutes Training mit SensoPro, inkl. Dusche/Sauna (1 x pro Woche)29,50 Euro

(2) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.

§4 Fälligkeit des Beitrags

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. eines jeden Monats fällig.

(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.

§5 Zahlungsform

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

(2) Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 3 Euro in Rechnung zu stellen.

§6 Beitragsrückstand

(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 2,00 Euro je Mahnung.

(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

§7 Schlussbestimmungen

Diese Beitragsordnung wurde in der Gründungsversammlung am 11. Oktober 2013 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.

Karlstadt, den 07.09.2020